Europäische Dienstleistungsrichtlinie

Die Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist ein entscheidendes Reformvorhaben bei der Umsetzung der Lissabon-Strategie. Diese Strategie hat das Ziel, Europa zum stärksten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu entwickeln. Voraussetzung hierfür ist die Schaffung eines funktionierenden Binnenmarktes auch für Dienstleistungen.

Die Dienstleistungsrichtlinie will daher

  • rechtliche und bürokratische Hemmnisse für die Tätigkeit von Dienstleistern in anderen EU-Mitgliedstaaten abbauen,
  • die Verfahren für Anträge und Genehmigungen vereinfachen und so
  • den Handel mit Dienstleistungen in Europa erleichtern.

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für alle gewerblichen, kaufmännischen, handwerklichen und freiberuflichen Tätigkeiten. Ausnahmen sind unter anderem Tätigkeiten in den Bereichen Finanzen, Gesundheit, Verkehr, Leiharbeit und private Sicherheitsdienste.

Einheitliche Ansprechpartner

Mit der Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten Einheitliche Ansprechpartner ( EA ) eingerichtet, über die Dienstleistungserbringer alle notwendigen Informationen erhalten und alle Verwaltungsformalitäten erledigen können, ohne sich an eine Vielzahl verschiedener Verwaltungsstellen und Behörden wenden zu müssen.

Umsetzung in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen sind Kreise und kreisfreie Städte Träger der Einheitlichen Ansprechpartner. Sie arbeiten dabei eng mit den Kammern zusammen. In zahlreichen Regionen kooperieren mehrere Kreise und kreisfreie Städte und bieten den Service des EA gemeinsam an. Welcher Ansprechpartner für Ihr Anliegen als Dienstleister zuständig ist, hängt davon ab, wo Sie Ihre Dienstleistung erbringen wollen. Den zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein Westfalen erreichen Sie über den EA-Finder unter www.ea-finder.nrw.de

Kreis Recklinghausen

Über den Einheitlichen Ansprechpartner Kreis Recklinghausen kann jedes Unternehmen aus den EU-Mitgliedstaaten und aus dem Inland, das sich im Kreis Recklinghausen niederlassen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen will, Informationen und Verfahrensschritte aus einer Hand erhalten.
Das Internetportal www.ea-kreis-re.de hält diese Informationen bereit und ermöglicht den zentralen Zugang zum Einheitlichen Ansprechpartner beim Kreis Recklinghausen.

Für welche Bereiche gilt die Dienstleistungsrichtlinie?

Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für die Erbringung eines breiten Spektrums von Dienstleistungen für Privatpersonen und Unternehmen, mit nur wenigen bestimmten Ausnahmen. Sie umfasst z. B.:

  • Handel und Vertrieb (einschließlich Groß- und Einzelhandel mit Gütern und Dienstleistungen)
  • die meisten Dienstleistungen der freien Berufe (wie Rechts- und Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Vermessungsingenieure)
  • Bau- und Handwerksdienstleistungen
  • unternehmensbezogene Dienstleistungen (z. B. Unterhaltung von Büroräumen, Unternehmensberatung, Veranstaltungsorganisation, Einziehung von Forderungen, Werbung und Personalbeschaffung)
  • Tourismusdienste (z. B. Reisebüros)
  • Dienstleistungen im Freizeitbereich (z. B. Sportzentren und Freizeitparks)
  • Geräteinstallation und -wartung
  • Informationsdienstleistungen (z. B. Internet-Portale, Nachrichtenagenturen, Computerprogrammierung)
  • Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (Hotels, Restaurants und Catering-Dienstleister)
  • Aus- und Weiterbildungsangebote
  • Vermietung und Leasing (einschließlich Autovermietung)
  • Dienstleistungen im Immobilienwesen
  • Unterstützungsdienste im Haushalt (z. B. Reinigungskräfte, Gärtner und private Kinderbetreuung).


Die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für folgende Dienstleistungen, die ausdrücklich ausgenommen sind:

  • Finanzdienstleistungen
  • elektronische Kommunikationsdienste hinsichtlich Materien die durch andere Gemeinschaftsinstrumente geregelt sind
  • Verkehrsdienstleistungen, die unter Titel V des EG-Vertrags fallen
  • Gesundheitsdienstleistungen die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind
  • Dienstleistungen von Leiharbeitssagenturen
  • private Sicherheitsdienste
  • audiovisuelle Dienstleistungen
  • Glücksspielaktivitäten
  • bestimmte soziale Dienstleistungen, die vom Staat, von durch den Staat beauftragten Dienstleistungserbringern oder von anerkannten gemeinnützigen Einrichtungen erbracht werden
  • Tätigkeiten von, durch den Staat bestellten Notaren und Gerichtsvollziehern.

Nationale Regeln und Vorschriften über diese ausgeschlossenen Dienstleistungen müssen auf jeden Fall anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere der im AEU-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Weitere Informationen zur Dienstleistungsrichtlinie finden Sie auch unter www.dienstleisten-leicht-gemacht.de

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