Um Missverständnisse, Streitigkeiten und Spannungen zu vermeiden und zu gewährleisten, dass Ihr letzter Wille in Ihrem Sinne erfüllt wird, ist es unbedingt erforderlich, ein Testament zu verfassen. Damit das Dokument auch gültig ist, gilt es, einige grundsätzliche Regeln zu beachten.
Bei komplizierteren erbrechtlichen Fragen oder falls jemand nicht mehr in der Lage ist eigenhändig zu schreiben, sollte man in jedem Fall einen Notar oder Rechtsanwalt aufsuchen.
Falls kein Testament vorliegt, gilt unmittelbar die gesetzliche Regelung.
Man unterscheidet drei Arten von Testamenten:
Es ist handschriftlich zu verfassen, mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Bei Änderungen empfiehlt es sich, das Testament neu zu schreiben. Mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene privatschriftliche Testamente sind ungültig. Das eigenhändige Testament hat den Vorteil, dass es bequem und ohne Kosten erstellt werden kann.
Damit das Testament problemlos auffindbar ist, sollte es in der Dokumentenmappe aufbewahrt werden, beim Notar oder zuständigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben werden (entsprechender Hinweis in Dokumentenmappe). Das eigenhändige Testament hat den gleichen Rang wie ein notarielles Testament.
Die Vorteile sind, dass man rechtskundige Beratung erfährt und dass es in der Regel aussichtslos ist, es anzufechten, da der Notar stets die Testierfähigkeit prüfen muss. Durch die amtliche Verwahrung ist zusätzlich garantiert, dass der Inhalt erst am Tage der Eröffnung bekannt gegeben wird.
Die Kosten eines notariellen Testamentes sind im Übrigen erheblich günstiger als angenommen. Entsprechende Auskünfte erhalten Sie bei jedem Notar.
Nur Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament aufzusetzen, das für den Tod des/der jeweiligen Partners/Partnerin gilt. Es reicht dabei aus, wenn ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament eigenhändig niederschreibt und der andere Partner nur mit unterschreibt. Nach dem Tode eines Ehepartners/Lebenspartners ist das Testament jedoch nicht mehr abänderbar.
Im Sterbefall muss das Testament sofort beim Amtsgericht eingereicht werden. Jeder, der ein Testament findet, ist dazu verpflichtet, es zur Eröffnung zu geben. Das Gericht lädt zur Testamentseröffnung alle Personen ein, die im Testament bedacht oder nach dem Gesetz erbberechtigt sind.
Der Erbschein gilt als amtlicher Nachweis der Erbberechtigung. Jeder Erbe kann diesen beim Amtsgericht beantragen. Da bis zur Erteilung des Erbscheins einige Zeit vergehen kann, ist es sinnvoll dem hinterbliebenen Ehegatten bzw. den jeweiligen Erben eine Konto-Vollmacht zu erteilen, damit es nicht zu finanziellen Engpässen kommt. Diese Vollmacht kann so abgefasst sein, dass sie erst mit dem Tod in Kraft tritt. Die Banken halten entsprechende Vordrucke bereit. Wenn Partner bereits zu Lebzeiten ein gemeinsames Konto ("Oder-Konto") hatten, bleibt die Verfügungsgewalt des anderen bestehen.