Versicherungen, Ämter und Institutionen, bei denen ein Leistungsanspruch (Überbrückungsgeld, Sterbegeld, Rentenanspruch) im Todesfall besteht, umgehend benachrichtigen. Dazu gehören u.a. :
Zur Abmeldung von Mitgliedern und zur eventuellen Anmeldung von Ansprüchen auf Sterbegeld benötigen Sie die Sterbeurkunde. Bitte beachten Sie, dass mitversicherte Familienangehörige nur noch einen Monat automatisch versichert sind. Auch deshalb sollten Sie möglichst schnell Kontakt mit der Kasse aufnehmen.
Lebensversicherungen
Lebensversicherungsunternehmen sind ¿unverzüglich¿, d.h. innerhalb von 48 Stunden nach dem Tod, zu benachrichtigen. Die gleiche Frist gilt für Unfallversicherungen. Vorzulegen sind: eine Sterbeurkunde, die Versicherungspolice und die letzte Beitragsquittung
War der Verstorbene Rentner, kann bei der zuständigen Rentenrechnungsstelle die Fortzahlung der bisherigen Rente für drei Monate an den berechtigten Hinterbliebenen (nur Ehepartner) beantragt werden. Die Sterbeurkunde ist beizufügen. Außerdem muss parallel dazu bei der zuständigen Ortsbehörde, dem Versicherungsamt, einem Versicherungsältesten oder einer Beratungsstelle der LVA/BfA ein Rentenantrag für den Hinterbliebenen gestellt werden. Für den Rentenantrag sind folgende Unterlagen erforderlich: