Aktueller Hinweis:
Nach § 27 der Gemeindeordnung NRW wird zur Mitwirkung der ausländischen Bürger an den kommunalen Willensbildungsprozessen ein Integrationsrat gebildet.
Der Integrationsrat besteht aus 14 gewählten Mitgliedern und aus sieben vom Rat bestellten Ratsmitgliedern.
Er kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Er soll sich insbesondere mit den Problemen beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben.
Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme dem Rat der Stadt oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, ebenfalls Stellung nehmen.
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
Hier geht es zu den Mitgliedern des Integrationsrates
Der Rat weist darüber hinaus den Integrationsrat Mittel zu, die dieser nach der Maßgabe von Richtlinien, die vom Rat der Stadt beschlossen werden, zur Förderung der Migrations- und Integrationsarbeit vergibt.
Richtlinien für die Mittelvergabe zur Förderung der Migrations- und Integrationsarbeit: