Sie sind Unionsbürger:in?
Unionsbürger:innen, die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchten, müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
1. Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürger:innen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in das Wählerverzeichnis der Stadt Gladbeck eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) in Gladbeck gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) eine Wahlbenachrichtigung. Sollte Ihnen bis zum 19. Mai 2024 keine Wahlbenachrichtigung zugegangen sein, melden Sie sich bitte beim Wahlbüro.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
2. Eintragung auf Antrag
Unionsbürger:innen, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) beim Wahlbüro eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden!!!
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der/dem Antragsteller:in unterzeichnet sein und dem Wahlbüro im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei hier herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
ACHTUNG: Es macht sich strafbar, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Sie haben diesen Antrag deshalb unverzüglich zurückzunehmen beziehungsweise die Gemeindebehörde entsprechend zu informieren und folglich an der Wahl nicht teilzunehmen, wenn Sie bis zum Wahltag dieser Europawahl oder einer künftigen Europawahl nicht mehr Staatsangehörige:r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sein sollten, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollten oder in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehaben oder keinen sonstigen Aufenthalt mehr haben sollten.
Sie sind Auslandsdeutsche:r?
Wenn Sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder Sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind, können Sie diesen Antrag ausfüllen, um in das Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden und Briefwahlunterlagen zu erhalten. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) beim Wahlbüro eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden!!!
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der/dem Antragsteller:in unterzeichnet sein und dem Wahlbüro im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.
ACHTUNG: Es macht sich strafbar, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt oder unbefugt wählt oder unbefugt zu wählen versucht.
Sie haben diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilzunehmen, wenn Sie bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche:r oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollten.