Wohngeld
 

Alle Informationen zur "Wohngeld Plus" - Reform finden Sie unter dem folgenden Link des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen:

Einen aktuellen Wohngeldrechner finden Sie unter dem folgenden Link:

 

Was ist Wohngeld und wer kann es beantragen?

Wohngeld gibt es sowohl als Mietzuschuss für Mieter:innen einer Wohnung als auch als Lastenzuschuss für Eigentümer:innen von selbst genutztem Wohnraum (Eigenheim oder Eigentumswohnung).

Das Wohngeld ist abhängig von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der monatlichen Miete bzw. Belastung (bei Eigentümer:innen) und
  • vom Einkommen des Haushaltes.

Bei der Einkommensermittlung werden z. B. das Kindergeld und der Kinderzuschlag nicht als Einkommen angerechnet.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Wohngeld wird erst ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist, gewährt und im Regelfall für ein Jahr bewilligt. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Für die Weitergewährung ist rechtzeitig ein erneuter Antrag zu stellen.

Hinweis:

Kinder aus Haushalten, die Wohngeld erhalten, haben Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Wohngeldempfänger:innen können die Vergünstigungen der Gladbeck-Card und das Sozialticket in Anspruch nehmen.

 

Wann können Sie kein Wohngeld bekommen?

Empfänger:innen bestimmter Sozialleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
  • der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe) und 
  • Asylbewerberleistungen.

In Verbindung mit dem Einkommen und dem Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Leistungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt wird.

 

Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, wie zum Beispiel Einkommensnachweise, Unterhaltsurteile oder Unterhaltsvereinbarungen.

 

Wie können Sie Wohngeld beantragen?

Sie erhalten die Antragsunterlagen (siehe unten) persönlich im Service Center des Amts für Soziales und Wohnen (EG - Wilhelmstr. 8, 45964 Gladbeck). 

Die ausgefüllten Antragsunterlagen (inkl. Nachweise in Kopie) können persönlich eingereicht, auf dem Postweg übersandt oder per E-Mail an wohngeld@stadt-gladbeck.de geschickt werden.

Es ist auch möglich einen digitalen Wohngeld-Antrag zu stellen. Wenn Sie einen Online-Antrag stellen möchten, nutzen Sie bitte den Wohngeldrechner NRW. An die Probeberechnung schließt sich die Online-Antragstellung an. 

Alle notwendigen Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW. Dort stehen Ihnen ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke zur Verfügung.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

Bearbeitungszeitraum

Die Bearbeitung erfolgt bei Vorlage aller Unterlagen aktuell in der Regel innerhalb ca. 12 Wochen.

 
Zuständige Dienststelle
Ihre Ansprechpartnerin / Ihr Ansprechpartner
Veranstaltungstipp
 
 Logo des Aktionsbündnisses Für die Würde unserer Städte
Das Bild zeigt den Werbebanner der ELE
WEB 2.0
Logo von Facebook Logo von Twitter Logo von Youtube Logo von Instagram
Zurück | Seitenanfang | Druckansicht