Wenn Sie innerhalb von Gladbeck umziehen, müssen Sie sich und gegebenenfalls alle weiteren Familienangehörige, die in Ihrem Haushalt leben, ummelden.
Die Ummeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Einzug (nicht Mietvertragsbeginn) in die neue Wohnung erfolgt sein. Bitte halten Sie die vorgenannte Frist ein, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln würden und mit einer Geldbuße zu rechnen hätten.
Die meldepflichtige Person soll die Ummeldung persönlich im Bürgerbüro vornehmen. Bei Familien (gilt nicht für volljährige Kinder) genügt es, wenn eine meldepflichtige Person vorspricht.
Vorzulegen sind bei persönlicher Vorsprache:
Alternativ kann sich die meldepflichtige Person bei Ummeldung durch eine Person vertreten lassen. Vorzulegen sind dann:
Eine schriftliche Ummeldung per Post / E-Mail ist rechtlich nicht zulässig.
Falls gewünscht, kann bei Zuzügen aus dem Kreis Recklinghausen auch der Kraftfahrzeugschein gebührenpflichtig geändert werden.
Wichtiger Hinweis: Haben Sie Ihre neue Anschrift auch schon denen mitgeteilt, mit denen Sie privaten oder geschäftlichen Kontakt haben (Banken, Versicherungen, Post, Versandhandel, etc.)?
keine
Personalausweis oder Reisepass, Wohnungsgeberbestätigung, ggfls. Ummeldeformular und Vollmacht