Bauvorbescheid
Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen eines Bauvorhabens ein Bescheid beantragt werden. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entscheiden werden soll.
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