Auskunftssperren wegen persönlicher Gefährdung:
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, daß ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigungen, ärztliche Bescheinigungen).
Bei einem Fortzug in eine andere Gemeinde ist die Auskunftssperre - soweit erforderlich - bei der Anmeldung erneut zu beantragen.
nach Möglichkeit Beweismittel beifügen (z.B. Zeugenaussagen, polizeiliche Bestätigung, ärztl. Bescheinigung)