Geldspielgeräte dürfen von Gewerbetreibenden nur aufgestellt werden, wenn von der Gewerbeabteilung des Amtes für öffentlilche Ordnung schriftlich bestätigt wurde, dass der Aufstellungsort geeignet ist.
Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur in
aufgestellt werden.
Es dürfen maximal 3 Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Ab November 2019 ist nur noch die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten gestattet.
Der Gewerbetreibende hat durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.
Hinweis
Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Sicherungsmaßnahmen nach § 3 Abs.1 Satz 2 Spielverordnung ist der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt sind, verantwortlich.
Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- und Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zu lassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt.
Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung im Gewerbebetrieb beim Amt für öffentliche Ordnung schriftlich beantragt werden.
Je Geldspielgerät sind 50,00 Euro zu zahlen
Die erforderlichen und einzureichenden Unterlagen sind dem hinerlegten Antragsformular zu entnehmen.