Geeignetheitsbestätigung

Geldspielgeräte dürfen von Gewerbetreibenden nur aufgestellt werden, wenn von der Gewerbeabteilung des Amtes für öffentlilche Ordnung schriftlich bestätigt wurde, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur in

  1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben
  2. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  3. Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach §2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt,

aufgestellt werden.

Es dürfen maximal 3 Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Ab November 2019 ist nur noch die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten gestattet.

Der Gewerbetreibende hat durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung jugendschutzrechtlicher Bestimmungen zu gewährleisten.

 

Hinweis 

Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Sicherungsmaßnahmen nach § 3 Abs.1 Satz 2 Spielverordnung ist der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt sind, verantwortlich.

 

Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- und Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zu lassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt.

Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung im Gewerbebetrieb beim Amt für öffentliche Ordnung schriftlich beantragt werden.

 

Kosten

Je Geldspielgerät sind 50,00 Euro zu zahlen

Unterlagen

Die erforderlichen und einzureichenden Unterlagen sind dem hinerlegten Antragsformular zu entnehmen.

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