Die Grundsteuer ist eine sogenannte Sollertragssteuer, die grundsätzlich auch anfällt, wenn bei vermieteten Objekten keine oder nur eine verminderte Miete erzielt wird. Allerdings eröffnet § 33 Grundsteuergesetz die Möglichkeit auf einen nachträglichen teilweisen Grundsteuererlass.
Der Grundsteuererlass muss beantragt werden. Eine Antragstellung ist jeweils nur für das abgelaufene Kalenderjahr möglich. Der Antrag ist bis zum 31.03. zu stellen. Wird die Antragsfrist versäumt, so ist ein möglicher Anspruch auf einen teilweisen Grundsteuererlass verfallen.
Voraussetzung für die Gewährung eines teilweisen Grundsteuererlasses ist neben einer wesentlichen Ertragsminderung für das Mietobjekt durch Leerstände, Mietausfälle etc., dass der Grundstückseigentümer die Ertragsausfälle nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertreten bedeutet, dass die ertragsmindernden Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Grundstückseigentümers gelegen haben.
Im Falle von Leerständen hat der Grundstückseigentümer nachzuweisen, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Nachhaltige Vermietungsbemühungen sind dann anzunehmen, wenn Makler beauftragt und/oder Zeitungsanzeigen aufgegeben und/oder die Räumlichkeiten im Internet angeboten wurden.
Durch das Jahressteuergesetz 2009 sind die Möglichkeiten für den Grundsteuererlass mit Wirkung vom 01.01.2008 eingeschränkt worden.
Bisher war ein Grundsteuererlass - bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen - möglich, wenn sich eine Ertragsminderung für das betreffende Objekt von mehr als 20 % ergab. Der Grundsteuererlass wurde dann in Höhe von 4/5 der konkreten prozentualen Ertragsminderung gewährt.
Nunmehr gilt für Grundsteuererlasse ab dem Veranlagungsjahr 2008 eine neue (zweistufige) Erlassregelung: Bei einer Minderung der Erträge von mehr als 50 % wird die Grundsteuer pauschal in Höhe von 25 % erlassen, bei einer Ertragsminderung von 100 % ( = kompletter Leerstand) werden pauschal 50 % der Grundsteuer erlassen. Ertragsminderungen bis 50 % führen nicht mehr zu einem Grundsteuererlass.
Anträge auf Grundsteuererlass können formlos an das Amt für kommunale Finanzen - Abteilung Steuern und Abgaben - gerichtet werden. Den Anträgen ist neben den Nachweisen über die Vermietungsbemühungen eine Aufstellung beizufügen, aus der für jede vermietete Wohneinheit bzw. gewerblich vermietete Einheit die übliche Jahresmiete und der tatsächlich erzielte Mietertrag hervorgeht. Dabei ist abzustellen auf die Bruttomiete.