Allgemeine Informationen
Alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ausweispflichtig. Von der Ausweispflicht sind unter anderem Personen befreit, die einen gültigen Reisepass besitzen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen auf Antrag von der Ausweispflicht befreit werden.
Sie erhalten bei der Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im praktischen Scheckkartenformat mit der Online-Ausweisfunktion. Mit der Online-Ausweisfunktion weisen Sie sich sicher im Internet oder an Automaten aus. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege. (Hinweis: Die Online-Ausweisfunktion ist erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres aktiviert).
Weitere Informationen zum elektronischen Personalausweis finden Sie hier.
Die Gültigkeit des Personalausweises beträgt ab Vollendung des 24. Lebensjahres 10 Jahre und vor Vollendung des 24. Lebensjahres 6 Jahre.
Antragstellung
Die persönliche Vorsprache (auch von Kindern) ist zwingend erforderlich.
Vorzulegen sind ein amtliches Ausweisdokument (z.B. bisheriger Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Führerschein) und ein aktuelles biometrisches Lichtbild.
Wenn es sich um die erste Beantragung handelt und kein amtliches Ausweisdokument vorhanden ist, ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig.
Bei Erstbeantragung und bei Beantragung für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres bedarf es bei gemeinsamen Sorgerecht der Beantragung beider Elternteile. Bei Beantragung sollen beide Elternteile persönlich vorsprechen. Alternativ ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils und ein amtliches Ausweisdokument des nicht anwesenden Elternteils vorgelegt wird. Das alleinige Sorgerecht muss ggfls. nachgewiesen werden.
Vorläufiger Personalausweis
Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer beträgt maximal drei Monate und wird dem Benutzungszweck angepasst.
Bearbeitungsstatus
Der Personalausweis wird zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Von dort erfolgt auch der Versand eines sogenannten PIN-Briefes an die antragstellende Person, der für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion benötigt wird. Nach Erhalt des PIN-Briefes, liegt der Personalausweis auch im Bürgerbüro zur Abholung bereit. (Hinweis: Den PIN-Brief erhält nur, wer bei Antragstellung älter als 15 Jahre und neun Monate ist).
Aushändigung
Die Aushändigung kann nur direkt an die antragstellende Person oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Sollte der PIN-Brief nicht erhalten worden sein, ist die Abholung nur persönlich und nicht durch eine bevollmächtigte Person möglich.
Darüber hinaus muss die Vollmacht bereits die Erklärung enthalten oder die bevollmächtigte Person ausdrücklich dazu berechtigen, die entsprechende Erklärung abzugeben, dass der PIN-Brief erhalten wurde. Auch Sorgeberechtigte benötigen von der antragstellenden Person eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 37,00 Euro
Vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 Euro
Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
Sperren der Online-Ausweisfunktion nach Verlust des Ausweises: gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: gebührenfrei
(Bar oder EC-Karte)
Ausweisdokument (z.B. bisheriger Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass oder Führerschein), aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 3 Monate), ggfls. Geburtsurkunde, Einverständniserklärung mit Ausweisdokument, Nachweis alleiniges Sorgerecht